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Bundesrat senkt Höchstzinssatz für Konsumkredite
Bern, 11.12.2015 - Der Bundesrat hat am Freitag entschieden, den
Berechnungsmechanismus für den Höchstzinssatz für Konsumkredite per 1.
Juli 2016 anzupassen und den Zins in Zukunft regelmässig zu überprüfen.
Dies hat zur Folge, dass der Zinssatz von derzeit 15% für Barkredite
voraussichtlich auf 10% gesenkt werden wird, bei Kreditkartenüberzügen auf
12%. Damit sorgt der Bundesrat für einen angemessenen Ausgleich zwischen
den Interessen der Schuldenprävention einerseits und denjenigen der
Kreditinstitute andererseits.
Das Konsumkreditgesetz (KKG) sieht vor, dass der Bundesrat den höchstens
zulässigen Zinssatz für alle Kredite, die unter das KKG fallen, in einer
Verordnung festhält. 2003 hat der Bundesrat den Höchstzinssatz auf 15%
festgelegt. Seither wurde die Verordnung nie mehr angepasst, der Zinssatz
blieb somit seit 2003 unverändert.
Pflicht zur Anpassung an die geltenden Zinssätze
Gemäss KKG muss der Bundesrat bei der Bestimmung des Höchstzinssatzes die
Refinanzierungskosten der Kreditinstitute berücksichtigen. In den letzten
Jahren ist das allgemeine Zinsniveau deutlich zurückgegangen, die Zinsen
befinden sich seit längerer Zeit auf einem historischen Tiefstand. Damit
haben sich auch die Refinanzierungskosten massgeblich verkleinert. Der
Bundesrat ist deshalb verpflichtet, den Höchstzinssatz zu senken. Er hatte
dazu einen Vorschlag in die Vernehmlassung geschickt und hat nun heute die
entsprechende Verordnung verabschiedet.
In Bezug auf die Höhe des Höchstzinssatzes schreibt das KKG vor, die von
der Nationalbank ermittelten, für die Refinanzierung des
Konsumkreditgeschäftes massgeblichen Zinssätze zu berücksichtigen.
Ausgehend vom Gesetzeswortlaut muss diesem Zinssatz eine fixe Soll-
beziehungsweise Mindestmarge hinzugerechnet werden. Die Nationalbank
bezeichnet den Dreimonatslibor als massgeblich und erachtet unter
Berücksichtigung der effektiven Refinanzierungskosten einen pauschalen
Zuschlag von 8-10 Prozentpunkten als angemessen. Der Bundesrat hat deshalb
entschieden, den Höchstzinssatz festzulegen, indem zum Dreimonatslibor ein
Zuschlag gemacht und der auf diese Weise ermittelte Wert auf die
nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet wird. Bei Barkrediten
beläuft sich dieser Zuschlag auf 10 Prozentpunkte wobei der Höchstzinssatz
mindestens 10% betragen muss. Bei Überziehungskrediten zum Beispiel bei
Kreditkarten beläuft sich der Zuschlag auf 12 Prozentpunkte, wobei der
Höchstzins mindestens 12% betragen muss. Diese Unterscheidung erfolgt,
weil die Kosten für die Kreditgeber bei den Überziehungskrediten höher
sind als bei den Barkrediten.
Sofern sich der Dreimonatslibor nicht erheblich erhöht, wird der
Höchstzinssatz auf den 1. Juli 2016 von derzeit 15% gesenkt – auf 10% bei
Barkrediten und auf 12% bei Überziehungskrediten.
Mit diesem Schritt können künftig auch die Kreditnehmerinnen und
Kreditnehmer von der gegenwärtigen Tiefzinsphase profitieren. Das
Kreditgeschäft kann auch mit dem neuen Höchstzins rentabel betrieben
werden. Dies zeigt die Tatsache, dass bereits heute Konsumkredite mit
einem Zinssatz von rund 6% vergeben werden. Ein tieferer Höchstzins führt
zudem dazu, dass weniger riskante Kredite vergeben werden. Er dient damit
auch der Überschuldungsprävention.
Jährliche Überprüfung des Höchstzinssatzes
Der Berechnungsmechanismus zur Ermittlung des Höchstzinssatzes ist neu in
der Verordnung zum KKG festgeschrieben. Ausgehend von diesem Mechanismus
wird der Höchstzinsatz künftig jährlich überprüft und gegebenenfalls
angepasst.
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